Donnerstag, 25. März 2021

Polizeiverordnung über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig für unwirksam erklärt

Gestern hat das Sächsische Oberverwalungsgericht die "Polizeiverordnung über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände" in Leipzig für unwirksam erklärt. Wir freuen uns über diese aktuelle Entwicklung und nehmen dies zum Anlass unsere Forderung nach der Aufhebung der Waffenverbotszonen in Halle zu erneuern. In aller Kürze hat das Gericht folgende Punkte als Gründe genannt:

- Verbot ist unverhältnismäßig und zu pauschal

- Konkrete Gefährdung ist nicht erkennbar

- Die gesettzliche Grundlage reicht zur Umsetzung der Maßnahmen nicht aus.

Im Volltext lautet die Presserklärung des OVG:

Medieninformation 8/2021

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Normenkontrollurteil vom
heutigen Tag die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern (SMI) über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände
in Leipzig vom 4. Oktober 2018 für unwirksam erklärt.

Mit der am 5. November 2018 in Kraft getretenen Verordnung wird
Passanten im Gebiet um die Eisenbahnstraße in Leipzig das Mitführen
gefährlicher Gegenstände, wie z. B. Äxte, Beile, Schlagstöcke,
Baseballschläger, Messer und Reizstoffsprühgeräte, aber auch sonstiger
Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, als
Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden,
untersagt. Die Verordnung besteht neben einer am gleichen Tag erlassenen
Verordnung des SMI zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig,
mit der das Führen einer Waffe in dem Gebiet auf Grundlage des
Waffenrechts verboten wird. Der Antragsteller, der sich häufig im Gebiet
der Verbotszone aufhält, wendet sich nur gegen die Verordnung, die das
Mitführen gefährlicher Gegenstände untersagt.

Die Verordnung über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände
ist auf das allgemeine Polizeirecht gestützt, das eine Gefahr im
polizeirechtlichen Sinn voraussetzt. Maßgebliches Kriterium zur
Feststellung einer solchen Gefahr ist die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Erforderlich ist eine
Prognose, die für bestimmte Arten von Verhaltensweisen - hier dem
Mitführen von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen - zu dem
Ergebnis führt, dass typischerweise, jedenfalls aber mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit, ein Schaden im Einzelfall für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, wie z. B. durch eine Bedrohung oder
Körperverletzung, einzutreten pflegt. Hierfür lagen indes weder der
Behörde noch dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht hinreichende Daten
vor. Allein die Tatsache, dass Rohheitsdelikte im Bereich der
Eisenbahnstraße häufiger auftreten als in anderen Stadtteilen, reicht
hierfür nicht. Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse zu der
erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem das Sächsische
Oberverwaltungsgericht folgt, keine Gefahr, sondern - allenfalls - eine
mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor. Einer solchen möglichen
Gefahr kann nur vom Sächsischen Landtag mit einem Parlamentsgesetz,
nicht aber vom SMI oder der Stadt mit einer Polizeiverordnung begegnet
werden. Für Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote
existiert bereits eine solche Rechtsgrundlage in § 33 Sächsisches
Polizeibehördengesetz, nicht jedoch für das Mitführen gefährlicher
Gegenstände, die nicht unter das Waffengesetz fallen.

Da das Fehlen einer polizeirechtlichen Gefahr bereits zur Unwirksamkeit
der Verordnung führt, konnte das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob
das SMI für den Erlass der Verordnung zuständig war oder die Verordnung
von der Stadt Leipzig hätte erlassen werden müssen, ebenso offenlassen,
wie die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen nach der Bestimmtheit und
Verhältnismäßigkeit einzelner Regelungen der Verordnung.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil kann Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

SächsOVG, Normenkontrollurteil vom 24. März 2021 - 6 C 22/19 -

Thomas Ranft
stv. Pressesprecher

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