Donnerstag, 25. März 2021

Polizeiverordnung über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig für unwirksam erklärt

Gestern hat das Sächsische Oberverwalungsgericht die "Polizeiverordnung über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände" in Leipzig für unwirksam erklärt. Wir freuen uns über diese aktuelle Entwicklung und nehmen dies zum Anlass unsere Forderung nach der Aufhebung der Waffenverbotszonen in Halle zu erneuern. In aller Kürze hat das Gericht folgende Punkte als Gründe genannt:

- Verbot ist unverhältnismäßig und zu pauschal

- Konkrete Gefährdung ist nicht erkennbar

- Die gesettzliche Grundlage reicht zur Umsetzung der Maßnahmen nicht aus.

Im Volltext lautet die Presserklärung des OVG:

Medieninformation 8/2021

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Normenkontrollurteil vom
heutigen Tag die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern (SMI) über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände
in Leipzig vom 4. Oktober 2018 für unwirksam erklärt.

Mit der am 5. November 2018 in Kraft getretenen Verordnung wird
Passanten im Gebiet um die Eisenbahnstraße in Leipzig das Mitführen
gefährlicher Gegenstände, wie z. B. Äxte, Beile, Schlagstöcke,
Baseballschläger, Messer und Reizstoffsprühgeräte, aber auch sonstiger
Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, als
Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden,
untersagt. Die Verordnung besteht neben einer am gleichen Tag erlassenen
Verordnung des SMI zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig,
mit der das Führen einer Waffe in dem Gebiet auf Grundlage des
Waffenrechts verboten wird. Der Antragsteller, der sich häufig im Gebiet
der Verbotszone aufhält, wendet sich nur gegen die Verordnung, die das
Mitführen gefährlicher Gegenstände untersagt.

Die Verordnung über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände
ist auf das allgemeine Polizeirecht gestützt, das eine Gefahr im
polizeirechtlichen Sinn voraussetzt. Maßgebliches Kriterium zur
Feststellung einer solchen Gefahr ist die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Erforderlich ist eine
Prognose, die für bestimmte Arten von Verhaltensweisen - hier dem
Mitführen von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen - zu dem
Ergebnis führt, dass typischerweise, jedenfalls aber mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit, ein Schaden im Einzelfall für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, wie z. B. durch eine Bedrohung oder
Körperverletzung, einzutreten pflegt. Hierfür lagen indes weder der
Behörde noch dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht hinreichende Daten
vor. Allein die Tatsache, dass Rohheitsdelikte im Bereich der
Eisenbahnstraße häufiger auftreten als in anderen Stadtteilen, reicht
hierfür nicht. Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse zu der
erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem das Sächsische
Oberverwaltungsgericht folgt, keine Gefahr, sondern - allenfalls - eine
mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor. Einer solchen möglichen
Gefahr kann nur vom Sächsischen Landtag mit einem Parlamentsgesetz,
nicht aber vom SMI oder der Stadt mit einer Polizeiverordnung begegnet
werden. Für Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote
existiert bereits eine solche Rechtsgrundlage in § 33 Sächsisches
Polizeibehördengesetz, nicht jedoch für das Mitführen gefährlicher
Gegenstände, die nicht unter das Waffengesetz fallen.

Da das Fehlen einer polizeirechtlichen Gefahr bereits zur Unwirksamkeit
der Verordnung führt, konnte das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob
das SMI für den Erlass der Verordnung zuständig war oder die Verordnung
von der Stadt Leipzig hätte erlassen werden müssen, ebenso offenlassen,
wie die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen nach der Bestimmtheit und
Verhältnismäßigkeit einzelner Regelungen der Verordnung.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil kann Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

SächsOVG, Normenkontrollurteil vom 24. März 2021 - 6 C 22/19 -

Thomas Ranft
stv. Pressesprecher

Am Wochenende fand der Landesparteitag in digitaler Varianz statt- eine vertane Chance-

Die kommunizierte Coronapolitik war ein Armutszeugnis. So hat die Spitzenkandidatin Eva von Angern für eine Öffnung der Gastronomie geworben, der Landesfraktionsvorsitzende hat seine absurde Forderung nach sofortigen Schulöffnungen erneuert. Zwar wurde neben diesen Forderungen im Dringlichkeitsantrag des Landesvorstands auch ein Dringlichkeitsantrag mit dem Inhalt #ZeroCovid beschlossen, allerdings machen die getätigten Äußerungen wenig Hoffnung auf eine ernsthafte Umsetzung. Die jungen Genossinnen und Genossen in der Partei berichten vom Parteitag insgesamt ähnlich niedergeschlagen wie von der Vertreterversammlung vor rund zwei Monaten. "alles Weiter wie bisher, ohne Aufbruch und neuen Elan", so lässt sich der gesamte Parteitag zusammenfassen. Eine Distanzierung von islamistischen Gemeinden als "Bündnispartner" wie es im Wahlprogramm heißt, wurde mit Verweis auf rechtsextreme Fußballvereine abgelehnt. Ein Änderungsantrag zur Positionierung zum Maßregelvollzug wurde ebenfalls ohne Begründung deutlich abgelehnt. Wir sind enttäuscht, doch Eva von Angern hat bereits deutlich gemacht, wie ihre Zielsetzung für Wahl aussieht, da sie ausgerechnet Baden- Würrtemberg und Rheinland- Pfalz als positive Signale für die Landtagswahl bezeichnete.

 

Waffenverbotszonen sind kriminalpolitischer Unsinn und schaffen nicht nachvollziehbare Parallelrechtsräume.
Die Einführung der Waffenverbotszonen im Sicherheits- und Ordnungsgesetz Sachsen – Anhalts war bereits ein Fehler. Umso wichtiger ist, dass die Verbotszonen in Halle nicht angewendet werden. Dafür gibt es im wesentlichen folgende Gründe:
1. Legt das Waffengesetz schon eine Beschränkung und ein Verbot für eine Vielzahl an Waffen fest. Wenn man über weitere Einschränkungen diskutieren will, dann legislativ und nicht exekutiv.
2. Steigt, logischerweise durch die Kontrolldichte zunächst auch die Zahl der Straftaten, das heißt Waffenverbotszonen schaffen sich ihre Legitimation selbst- nicht die Kriminalprävention
3. Sind anlasslose Kontrollen in diesen Bereichen möglich, das erleichtert Machtmissbrauch und rassistische Diskriminierung
4. werden auch Alltagsgegenstände wie Deodorants, Schraubendreher, Korkenzieher und ähnliches als „Gefährliche Werkzeuge“ verboten, das bedeutet massive Einschränkungen, insbesondere für Anwohner. [ng]
Weitere Hintergründe gibt's hier:
 

Wir gedenken der Opfer des islamistischen Anschlags vom 11. September. [11.9.20]

 


Wer nicht feiert, hat verloren [8.5.20]

 

Am 08.05.1945 endete der Zweite Weltkrieg in Europa durch die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht. Doch neben jedem Grund zur Freude darüber, dass die Alliierten vor 75 Jahren vollbrachten, was die Deutschen bis zum Schluss nicht willens zu tun waren: die Todesmaschinerie der Nazis zu stoppen, und den Krieg zu beenden, ist dieser Tag auch untrennbar verbunden mit dem Tod aller die gegen Deutschland gekämpft haben: die alliierten Soldaten, die Partisanen, die vereinzelten Widerstandskämpfer. Die, die die Konzentrationslager befreiten und nach grausamen Krieg Erleichterung in der europäischen Zivilbevölkerung schafften. Wir Gedenken ihnen. Diesen Tag zu feiern geht deswegen nur, wenn wir gegen den Antisemitismus und die Menschenfeindlichkeit in den Köpfen der Deutschen heute vorgehen: Erinnern heißt Handeln.
(Das Foto entstand bei der Veranstaltung zum 08. Mai 2020 der LINKEn Halle - die Fahnen sind von uns)
 

Morddrohung gegen Genosse [11.3.20]

 

Mit Sorge und Wut sehen wir den Anstieg rechter Gewalt in Halle. Auch Genoss*innen sind davon betroffen. Unsere Solidarität gilt allen Betroffenen rechter Gewalt und rechter Drohungen, egal ob offen oder verdeckt. Siamo tutti antifascisti!

Von unserer Partei wird keiner erschossen! [4.3. 20]

 https://www.focus.de/.../bernd-riexinger-in-der-kritik...